Wieder eine Revision beim laufzeitunabhängigen Individualbeitrag zurückgenommen

Nach Rücknahme der Revision darf die Targobank keinen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag mehr erheben!

Der laufzeitunabhängige Individualbeitrag der Targobank ist von nun an Geschichte. Am 09.12.2016 nahm die beklagte Bank ihre Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zurück. Damit ist das von uns erstrittene Urteil des OLG Düsseldorf rechtskräftig. Die Targobank darf von nun an keinen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag mehr erheben.

Bestätigung unserer Rechtsauffassung:

Bereits am 08.07.2015 entschied das Landgericht (LG) Düsseldorf zu unseren Gunsten und gegen die Targobank. Nach der Auffassung des LG Düsseldorf handele es sich bei dem laufzeitunabhängigen Individualbeitrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche kontrollfähig sind. Einer derartigen Kontrolle hält der Individualbeitrag nicht stand. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf schloss sich dieser Ansicht an und wies die Berufung der Beklagten zurück. Daraufhin legte diese Revision vor dem BGH ein, nahm diese jedoch nun aus Furcht vor einem höchstrichterlichen Urteil zurück.

Seit Jahren treten wir als Verfechter des Verbraucherschutzes ein und setzen uns intensiv mit unzulässigen Gebühren der Kreditinstitute auseinander. In zahlreichen Urteilen haben wir bereits erwirken können, dass der „einmalige laufzeitunabhängige Individualbeitrag“ an den Verbraucher erstattet wurde. Nun stehen wir stellvertretend für alle Verbraucher als Verbraucherschutzverein ebenfalls vor dem BGH. Die kürzlich zurückgenommene Revision in einem anderen Verfahren bestätigt unsere Rechtsansicht.

Deckung der Verwaltungskosten = Unzulässige Praktik

Die Banken begründeten die Erhebung der Bearbeitungsgebühr damit, dass ihnen bei der Einrichtung des Darlehens ein höherer Kostenaufwand entstehe, der mit den Gebühren gedeckt werde. So fielen etwa Personalkosten, Einrichtungskosten und Bereitstellungskosten bei der Aufnahme eines Darlehens an, die der Bank ansonsten nicht entstünden. Dies rechtfertige laut den Banken die Erhebung der Bearbeitungsgebühr.

Der BGH entschied jedoch im Jahr 2014, dass dies jedoch nicht dem Verbraucher zur Last zu legen sei. Der Aufwand bei Abschluss von Kreditverträgen sei Sache der Banken und dürfe nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden. Denn die Einrichtung eines Darlehens sei auch für die Bank vorteilhaft. Die entstehenden Kosten habe jede Partei selbst zu tragen. Damit erklärte der BGH die Erhebung von Bearbeitungsgebühren für rechtswidrig.

Dagegen wehrt sich die Targobank vehement. Für normale Ratenkreditverträge hat die Bank die Bearbeitungsgebühren zwar inzwischen aufgehoben, allerdings befinden sich jetz im Angebotskatalog „Individualkredite“. Diese werden mit kostenlosen Ratenänderungen, Sondertilgungsrechten und dem Recht auf Zahlungspausen beworben. Dafür müssen Kunden aber außer Zinsen auch einen „einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag“ leisten. Die Targobank rechtfertigt den Individualbeitrag mit dem Argument, dass dieser ein Entgelt für die Sonderleistungen sei, die der Kunde erhalte. Somit handele es sich nicht um die Deckung eines Kostenaufwands und deswegen um eine zulässige Gebühr.

Weitere Gerichte bestätigen das Urteil:

Zahlreiche Gerichte sehen dies wie wir und urteilen bislang zugunsten der Verbraucher. Die Klauseln seien, auch wenn es sich um vorvertragliche Vereinbarungen handele, als AGB zu verstehen. Dem stehe auch nicht die Tatsache entgegen, dass die Gebühr nach Rücksprache mit dem Kunden festgelegt werde, denn trotz dessen habe der Kunde keinen Verhandlungsspielraum. Ohne Verhandlungsspielraum beim Verbraucher ist eine Klausel jedoch nicht von beiden Parteien vereinbart worden, sondern lediglich von einer Partei gestellt. Als AGB-Klausel unterliege der Individualbeitrag damit auch der AGB-Kontrolle gem. § 307 BGB. Und ebendieser Kontrolle halte die Klausel nicht stand. Denn aus den Vertragsbedingungen ergebe sich nicht, dass der „einmalige laufzeitunabhängige Individualbeitrag“ für etwaige Sonderleistungen erhoben werde. Für den Kunden sei dies einerseits nicht erkennbar und andererseits auch nicht nachvollziehbar. Denn derartige „Sonderleistungen“ werden auch von anderen Instituten angeboten – ohne die Gebühr.

Bisherige Urteile galten jedoch nur für einen Verbraucher, der selbst Klage gegen den Individualbeitrag erhoben hat und für sich selbst Schadensersatz gefordert hat. Uns ist es als Vertreter eines Verbraucherschutzvereins gem. § 4 UKlaG nun gelungen, ein Urteil zu erwirken, welches für alle Verbraucher umfassend gilt. Die Targobank darf von nun an in keinen Verträgen mehr den Individualbeitrag erheben.

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