Elternhaftung für illegales Filesharing volljähriger Familienmitglieder

Abmahnung Filesharing

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Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht für das Verhalten eines volljährigen
Familienangehörigen, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser den Internetzugang für illegales Filesharing missbraucht.

Dies hat der BGH mit Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare entschieden.

Der Beklagte ist Inhaber des Internetzugangs, den er mit seiner Ehefrau und deren volljähriger Sohn zusammen nutzt.

Die Klägerinnen – führende deutsche Tonträgerhersteller haben den Beklagten durch Anwaltsschreiben abgemahnt. Sie behaupteten, dass über seinen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum kostenlosen Herunterladen zur Verfügung gestellt worden sind. Der Beklagte hat daraufhin eine Unterlassungserklärung abgegeben, weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Abmahnkosten i.H.v. 3.454,60 EUR zu bezahlen.

Unter anderem machte der Beklagte geltend, dass er für die behauptete Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich sei, sondern sein damals 20-jähriger Stiefsohn die Musikdateien über den häuslichen Internetanschluss mit Hilfe des Programms „BearShare“ ins Internet stellte.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat entschieden:
der Beklagte hat an die Klägerinnen 2.841,00 EUR zu zahlen, die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, der Beklagte sei für die urheberrechtliche Verletzung der Musiktitel verantwortlich
Es sei dem Beklagten zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Verwendung entsprechender Programme zu untersagen. Der Beklagte habe seinen Stiefsohn darüber nicht hinreichend belehrt.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage insgesamt
abgewiesen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung des Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und volljährige selbst für ihr Handeln verantwortlich sind.
Der Bundesgerichtshof hat weiter ausgeführt:
„Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und der Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienmitglied sein Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen.“
Erst wenn der Anschlussinhaber etwa aufgrund einer Abmahnung – einen Anlass hat, dass das volljährige Familienmitglied den Internetanschluss für urheberrechtliche Verletzungen missbraucht, hat er die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Somit haftet der Beklagte nicht als Störer für die Urheberrechtsverletzungen seines
Stiefsohnes auf Unterlassung, wenn er ihm nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an illegalen Tauschbörsen belehrt haben sollte.

Die Beurteilung und entsprechende Vorgehensweise hängt fast immer vom Einzelfall ab. Gleichwohl gilt folgendes:

1. Ignorieren Sie die Abmahnung nicht.
Eine verspätete oder gar keine Reaktion stellt keine Lösung dar, sondern führt unter Umständen zu noch höheren Kosten und Sanktionen

2. Voreilige Reaktionen sind ebenfalls nicht empfehlenswert.
Anrufe bei der abmahnenden Kanzlei sowie Unterschreiben von weit gefassten Unterlassungserklärungen können eine uferlose Haftung nach sich ziehen und Sie unter Umständen viel Geld kosten.

3. Lassen Sie sich beraten.
Sowohl der Vorwurf der urheberrechtlichen Verletzung, als auch die strafbewehrte Unterlassungserklärung sollten zunächst von einem Anwalt durchleuchtet werden. Nur so können Sie sicher gehen, dass auch Ihre Rechte ausreichend berücksichtigt werden.

Gerne stehen wir Ihnen für alle Fragen rund um das Thema Abmahnungen wegen Filesharing zur Verfügung. Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

Sofern auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie sich schnell mit einen Rechtsanwalt in Verbindung setzen, damit die erforderlichen Verteidigungsschritte eingeleitet werden können.

Sie können Ihre Abmahnung, Klage oder Mahnbescheid direkt und unverbindlich an abmahnung@lexkonnex.de senden. Sie erreichen unser Anwaltsbüro auch am Wochenende und an Feiertagen unter: 0611 94 69 19 99, 06131 144 82 92 sowie 0351 309 90 140.

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