Auer Witte Thiel informiert – Videoüberwachung von Gemeinschaftseigentum ist grundsätzlich erlaubt

Auer Witte Thiel zum Urteil des BGH: Zweck der Überwachung muss konkret definiert sein

BildMünchen – Oktober 2013: Darf eine Wohnungseigentümergemeinschaft Teile des Gemeinschaftseigentums videoüberwachen? Mit dieser Frage befasste sich der Bundesgerichtshof. Auer Witte Thiel zum Urteil: Es kommt auf die Umstände an, ist aber prinzipiell rechtens. Weitere Informationen werden auf dieser Informationsseite bereitgestellt.

Im zu verhandelnden Fall, über den Auer Witte Thiel hier weitere Informationen bereitstellt, hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nach einer Farbattacke im frisch renovierten Eingangsbereich mehrheitlich die Anbringung einer Videoüberwachungsanlage beschlossen. Zur Aufklärung von „Schadensfällen und kriminellen Handlungen“ gegen Haus und Bewohner sollte diese zunächst temporär installiert werden. Obwohl sie dabei durchaus erfolgreich war, forderte eine der Eigentümerinnen zwei Jahre später die Entfernung der Kamera. Dies lehnte die Gemeinschaft ab, woraufhin die Kameragegnerin eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage einreichte, um ihrem Anliegen zum Erfolg zu verhelfen.

Auer Witte Thiel zum Urteil: Überwachungsanlage muss nicht weichen:

Mit ihrem Antrag auf Entfernung der Kamera scheiterte sie vor dem Bundegerichtshof, so Auer Witte Thiel. In seinem Urteil stellte dieser klar: Die Überwachung von Teilen des Gemeinschaftseigentums durch die Gemeinschaft ist grundsätzlich zulässig. Allerdings nur, solange die Überwachung verbindlichen Gemeinschaftsinteressen dient, die Einzelinteressen überwiegen und die Privatsphäre der Bewohner gewahrt bleibt. Sondereigentum der Nachbarn sowie öffentliche Gemeinschaftsflächen müssen von der Überwachung ausgenommen bleiben. Ferner sind die Bestimmungen aus § 6b Bundesdatenschutzgesetz einzuhalten. Da alle Punkte ausreichend berücksichtigt waren, konnte die Klägerin den vorherigen gemeinschaftlichen Beschluss nicht außer Kraft setzen.

Videoüberwachung dient nicht zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen einzelne Eigentümer:

Vor Gericht erreichte die Klägerin allerdings die sofortige Stilllegung der Überwachungsanlage, so Auer Witte Thiel. Das Urteil begründet sich aus der Tatsache, dass sich das Ziel der Überwachung zwischenzeitlich geändert hatte. Statt von der Aufklärung von „Schadensfällen und kriminellen Handlungen“ war im zweiten Versammlungsprotokoll der EWG die Rede von einer Überwachung im Hinblick auf die „Ausübung von Prostitution oder eines bordellartigen Betriebs“.

Damit hatte sich der Überwachungszeck still erweitert, sodass der BGH eine Gefährdung der schutzwürdigen Interessen der Klägerin als gegeben ansah. Dabei war es auch unerheblich, dass die Frau der Installation einer Überwachungsanlage seinerzeit zugestimmt hatte, so Auer Witte Thiel: Laut Urteil des BGH musste die Anlage also sofort abgeschaltet werden.

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